
Gerhart Baum und Burkhard Hirsch erklärten Heute gegenüber dem Kölner Stadtanzeiger Folgendes zur Novellierung des Polizeigesetzes in NRW:
Die Polizei braucht für eine erfolgreiche Arbeit das Vertrauen der Bürger. Sie hat darum ein wesentliches Interesse daran, dass die gesetzlichen Bestimmungen über ihre Arbeit von einer breiten
parlamentarischen Mehrheit getragen werden. Deswegen ist es gut, dass das Gesetz auch von der SPD-Fraktion im Landtag mitgetragen wird.
Aus der Reihe der Landespolizeigesetze, die in jüngerer Vergangenheit aufgrund einer Entscheidung des BVerfG und von Vorgaben der EU novelliert wurden, ist das nordrheinwestfälische Polizeigesetz
das freiheitsschonendste. Es steht im Kontrast zum bayerischen Polizeiaufgabengesetz. Durch das Eintreten der FDP sind im parlamentarischen Verfahren wesentliche Verbesserungen erzielt worden:
Der Gesetzgeber hat auf die Einführung der drohenden Gefahr als neuen Gefahrenbegriff verzichtet. Besondere Befugnisse der Polizei, wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, wurden auf die
Abwehr terroristischer Straftaten begrenzt. Es gibt keinen polizeirechtlichen präventiven „Trojaner“, d.h. eine Online-Durchsuchung, mit der ein privates IT-System vorbeugend vollständig
durchleuchtet werden könnte. Maßstab für die Gewahrsamnahme eines Störers bleibt die konkrete Gefahr. Sie ist rechtsstaatlich bewährt. Auch die staatliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum
wurde begrenzt. Intelligente Videoüberwachung – wie am Berliner Bahnhof Südkreuz – bleibt unzulässig und die konventionelle Videoüberwachung darf nur noch erfolgen, wenn ein Polizeibeamter auch
sofort eingreifen kann.
All das sind rechtsstaatliche Sicherungen und Fortschritte, die im Wege eines Kompromisses erzielt wurden. Es ist kein Geheimnis, dass das neue Polizeigesetz bei Ressortverantwortung eines
liberalen Ministers sicherlich eine andere Handschrift trüge. Die Zertifizierung des eingesetzten Trojaners durch den Bundesdatenschutzbeauftragten, eine noch engere Definition terroristischer
Gefahren und Straftaten, eine Begrenzung polizeilicher Befugnisse im Gefahrenvorfeld auf reine Informationseingriffe sowie eine weitreichendere Benachrichtigung der Betroffenen beim Einsatz von
Vertrauenspersonen; das hätten wir uns aus Respekt vor dem Grundgesetz gewünscht. Ob diese Forderungen verfassungsrechtlich zwingend sind, wird sich anhand der – unter anderem von uns
eingeleiteten – Verfahren gegen das bayerische PAG und die Ermittlungsbefugnisse in der StPO vor dem Bundesverfassungsgericht zeigen. Wenn er es nicht darauf ankommen lassen will, setzt der
Gesetzgeber diese Anregungen alsbald möglich noch um.
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