
Gastbeitrag von Dr. Werner Pfeil MdL:
Über die Zulässigkeit kommunaler und polizeilicher Drohneneinsätze
Die Anwendung von Drohnen ist bereits heute vielfältig: Es gibt Transportdrohnen und Drohnen, die im Katastrophenfall oder bei Verkehrsunfällen helfen und solche, die Privatgrundstücke bewachen oder solche, die mittels Wärmebildkameras Vermisste in unwegsamen Gelände suchen und finden können. Es gibt Drohnen, die Gefahrenbereiche im Straßenverkehr oder Flüsse, Seen oder Küstenbereiche vor Verschmutzungen durch Schiffe überwachen können, es gibt aber auch Drohnen, die Versammlungen von Menschen observieren und aufzeichnen können und solche, die mittels Gesichtserkennung Personen aufnehmen, speichern und identifizieren können.
Seit dem 11.09.2018 ist die Europäische Union für den Erlass EU-weit geltender Regelungen zuständig. In Deutschland gilt zudem eine Drohnen-Verordnung, daneben ist der Betrieb von Drohnen im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsordnung seit 2019 geregelt.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat am 16.1.2019 ein Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch Privatpersonen veröffentlicht und kommt zu dem Ergebnis, dass der Einsatz dieser Geräte insbesondere in städtischen Gegenden durch Private fast zwangsläufig gegen die Gesetze verstößt.
Feuerwehr und Hilfsdienste dürfen hingegen im staatlichen Auftrag Kameradrohnen im Rahmen des Feuer- und Katastrophenschutzes (zur Erfüllung ihrer Aufgaben) erlaubnisfrei einsetzen. Mangels gesetzlicher Vorgaben hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Herbst 2019 bundesweite Empfehlungen für den Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz entwickelt, die den Grundrechtschutz zum Ziel haben.
Polizeiliche Einsätze werden teilweise auf Regelungen im Polizeigesetz gestützt. Daneben hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren die Verwendung von Kameradohnen bei grundrechtlich geschützten Versammlungen und Demonstrationen geregelt. So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 19.2.2019 ( 14 K 7046/16 ) entschieden, dass die polizeiliche Beobachtung einer Versammlung mit Hilfe von Kameras auch dann einen Eingriff in die durch Art 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit der Teilnehmer darstellt, wenn keine Aufzeichnung der Bilder erfolgt. Auch die Anzahl der Teilnehmer an einer Demonstration (im zu entscheidenden Fall: 2.000) rechtfertigt keine ständige Überwachung zur Leitung und Lenkung des Einsatzes. Nach einer Entscheidung des VG Göttingen vom 11.12.2013 ( VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2013, 1 a 283/12 ) sind zudem Übersichtsaufzeichnungen bei „übersichtlichen“ Versammlungen nicht erforderlich und damit rechtswidrig.
Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies: Transport- und Arbeitsdrohnen aber auch Kameradrohnen werden zukünftig in einem jetzt noch nicht vorstellbaren Ausmaß eingesetzt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger ist daher wichtig zu wissen, dass ihre Grundrechte dadurch nicht tangiert werden dürfen und nicht alles erlaubt ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hier eine immense Bedeutung zukommen, um die neue Technik zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger und nicht zu Lasten ihrer Grundrechte einsetzen zu können.
Übrigens: Das Amtsgericht (AG) Riesa hat einen Mann vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, der eine über seinem Grundstück schwebende private Drohne eines Nachbarn mit einem Luftgewehr abgeschossen hatte. Der Abschuss der Drohne sei auch verhältnismäßig gewesen, wie das Gericht betonte. Bei dem Drohnenflug habe es sich nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa Drachensteigen lassen oder Modellflugzeug fliegen gehandelt, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kamerabestückte Drohne, die permanent die Nachbarschaft überwachte. Aber diese Entscheidung ist nicht zum Nachahmen gedacht!
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