
Die Ereignisse vom 14./15. Juli 2021 und die Folgen der Hochwasserkatastrophe haben zahlreiche Hauseigentümer vor massive Probleme gestellt. Insbesondere kranke und ältere Immobilieneigentümer wollten bzw. konnten aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder sanieren und neuaufbauen, aber auch nicht verkaufen, denn damit hätten Sie zu einem zu niedrigen Preis ihre Immobilie verkaufen müssen und oftmals wäre damit das gesamte Vermögen bzw. die Altersvorsorge weg.
Bei nicht versicherten Immobilieneigentümern war die Billigkeitsentschädigung des Bundes und der Länger gebunden an die Sanierung von Gebäuden. Wer nicht saniert, der erhält die Billigkeitsentschädigung nicht.
Eine Weitergebe des Anspruchs an einen möglichen neuen Eigentümer oder eine Auszahlung an den Alteigentümer ohne selbst zu sanieren, sah die bisherige Regelung nicht vor, eine Abtretung war unzulässig.
Dies wurde schnell erkannt, jedoch bedurfte es einer Abstimmung beider Bundesländer, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, mit den Bundesministerien, damit eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt war.
Diese einheitliche Regelung liegt jetzt mit dem anliegenden Erlaß „Regelungen zur Inanspruchnahme der Billigkeitsentschädigung durch Privathaushalte bei Verkauf bzw. Erwerb betroffener Grundstücke“ vor, der am heutigen Tage an die Bezirksregierungen versandt wurde.
Der Erlaß regelt folgendes:
a) Übertragungen von geschädigten Häusern auf die jüngere Generation wird möglich, die Billigkeitsentschädigung bleibt erhalten
b) Übertragungen auf die Kommune wird möglich, die Billigkeitsentschädigung bleibt erhalten
c) Ein freihändiger Verkauf an Dritte wird möglich, die Billigkeitsentschädigung bleibt erhalten, wenn:
(aa) der Verkäufer/ die Verkäuferin um die 80 Jahre alt ist oder
(bb) ein Behinderungsgrad von 50 % vorliegt oder
(cc) ein Pflegegrad der Stufe 3 mindestens vorliegt
Dabei stellt die Altersvoraussetzung keine feste Grenze dar, sondern auch jüngere Personen können diese Voraussetzung erfüllen.
Bei einer Zerstörung des Hauses kann auch günstigerer Ersatzwohnraum an anderer Stelle erworben werden, so daß auch diese Möglichkeit (Umzug aus einem Risikogebiet durch Gewährung der Billigkeitsentschädigung) im Erlass geregelt wurde.
Damit hilft und unterstützt die Landesregierung die vielen Eigentümer, die wegen Alters; Krankheit oder Gebrechlichkeit bisher keine Möglichkeit sahen, die Billigkeitsentschädigung zu erhalten.
„Ich freue mich sehr, dass die Landesministerien gemeinsam mit den Bundesministerien hier eine nachvollziehbare umfassende und keineswegs starre Regelung getroffen haben. Individuell kann und soll jeder Einzelfall geprüft werden, so daß auch Eigentümer, die keine 80 Jahre alt sind, in den Genuss der Billigkeitsentschädigung kommen können, wenn denn die Voraussetzungen vorliegen, die durch den Erlass sinngemäß definiert hat. Die Anregungen der Abtgeordneten aus den betroffenen Gebieten wurden gehört und in den Erlass aufgenommen. Ich habe mit vielen betroffenen Eigentümern gesprochen und kenne die Probleme sehr gut! Ich weiß auch, dass jeder Einzelfall individuell zu betrachten ist und hier gibt der Erlass genügend Spielraum.
Für viele ältere und kranke Eigentümer in den betroffenen Gebieten ist dies eine erhebliche Erleichterung, aber auch für die betroffenen Städte, die Gebäude erwerben wollen und die Städte neu beleben wollen.“
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