PM zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 644: „Lange Wartezeit für Kirchenaustritte“

In der Beantwortung der Kleinen Anfrage (LT-Drs. 18/1744) hat das Justizministerium auf die Fragen des FDP-Abgeordneten Pfeil zu den Gründen der teilweise langen Wartezeiten für rechtswirksame Kirchenaustritte geantwortet.

„Leider beantwortet das JM nicht meine konkreten Fragen zu Möglichkeiten und Voraussetzungen eines schnelleren Kirchenaustritt, sondern belehrt dahin gehend, warum die sattsam bekannten Gründe für die langwierigen Kirchenaustrittsverfahren sind, wie sie sind“, so Pfeil. „Verweise auf einschlägige Gesetze und die Rechtsprechung schon betagter Beschlüsse des BVerfG sind nicht zielführend für die Lösung von Problemen“.

„Wichtig ist für Kirchenaustrittswillige der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung. Die Antwort auf die insoweit entscheidende Frage, warum man für die Rechtswirksamkeit des Kirchenaustritts nicht auf den Zeitpunkt des Erklärungseingangs zuzüglich Terminierungsbitte bei Gericht, in Kombination mit der persönlichen Erklärung vor dem Amtsgericht abstellt, bleibt die Landesregierung schlicht schuldig, so Pfeil weiter, dabei hätte dies Vorteile, wenn es zu Engpässen bei der Personalausstattung bei den Gerichten und bei Terminvergaben käme.

 

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 Auch wird auf eine Entscheidung des BVerfG vom 2.7.2008 verwiesen, in der das vorgesehene Verfahren als nicht unangemessen bewertet wurde, dabei verkennt das Ministerium, dass es bei der Kleinen Anfrage nicht um das Verfahren als solches ging, sondern um die tatsächliche Umsetzung bei verschiedenen Amtsgerichten und die damit verbundene oftmals mehrmonatige Dauer, um einen Termin überhaupt zu erhalten. Genau dies spielte 2008 bei der Entscheidung nämlich keine Rolle.

 

Unberücksichtigt läßt die Antwort der Landesregierung, dass das BVerfG am 8.2.1977 (BVerfGE 44,37) entschieden hat: „Eine gesetzlichen Frist ("Überlegungsfrist"), auf Grund deren ein Kirchenaustritt erst einen Monat nach Eingang der Austrittserklärung bei der zuständigen Behörde rechtlich wirksam wird, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.“

 

 

Rein faktisch führen mehrmonatige Verzögerungen bei der Terminvergabe bzw. dem Terminerhalt zur Abgabe der Austrittserklärung bei Gericht zu einer solchen Behinderung, die nicht gesetzlich vorgesehen, wohl aber rein faktisch ausgeübt wird.

 

In der obigen Entscheidung aus dem Jahr 1977 hat das BVerfG entschieden:

Da sich mithin die Überlegungsfrist im Falle des Kirchenaustritts nicht auf eine Beschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit durch das Grundgesetz selbst zurückführen läßt, ist § 1 Abs. 2 pr. KiAG mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr an. (BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71, Rn. 36)

In derselben Entscheidung des BVerfG heißt es:

 

„Die in Art. 137 Abs. 6 WRV i. V. m. Art. 140 GG gewährleistete Mitwirkung des Staates bei der Erhebung der Kirchensteuern kann sich hiernach nur darauf beziehen, daß der Staat den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Besteuerungsrecht verleiht, daß er die Erhebung gesetzlich regelt ("nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen"), sich in dem durch diese Regelungen bestimmten Umfang an deren Vollzug beteiligt und dabei auch den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 19, 206 [217 f.]). Diese verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates begründet zugleich die Pflicht, in Rechtsetzung und Vollzug die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuern sicherzustellen; denn nur unter dieser Voraussetzung kann die Gewährleistung des Art. 137 Abs. 6 WRV ihre Wirkung voll entfalten. Soweit diese verfassungsrechtliche Verpflichtung es notwendig macht, kann sie zu einer Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit führen, dies freilich nur, wenn die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.“ (BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71, Rn. 45)

 

 

„Bei Verwaltungsverfahren, die sich über Monate hinziehen, weil kein Gerichtstermin zur Verfügung steht, dürfte eine Verfassungsmäßigkeit in Frage stehen. Unter Umständen könnte ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) gegeben sein. Dies ist höchstrichterlich für den vorliegenden Fall nicht entschieden“, so Pfeil.

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Antwort der Landesregierung
MMD18-1744 Lange Wartezeit für Kirchenau
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